Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V


Das in § 12 SGB V formulierte Wirtschaftlichkeitsgebot wird an vielen Stellen als reine „Minimalversorgung“ beschrieben. Diese Interpretation hat sich in den Köpfen von Kassenvertretern, Politikern, Patienten und auch vielfach bei den Therapeuten festgesetzt.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V beschreibt keine Minimalversorgung, sondern definiert qualitative Mindestanforderungen, die auch einer entsprechenden Honorierung bedürfen. Eine gewinnorientierte Vergütungsstrategie seitens der Kostenträger, die zu Lasten der Leistungserbringer erfolgt, ist nicht hinnehmbar und auch nicht mit dem Ziel einer qualitativ hochwertigen und flächendeckenden Gesundheitsversorgung vereinbar.

Auf keinen Fall ist das Wirtschaftlichkeitsgebot ein Argument dafür, dass Leistungen schlecht honoriert werden dürfen.
Im Gegenteil, qualitative Mindeststandards müssen auch entsprechend finanziert werden. Keinesfalls lässt sich die bisherige Praxis der Unterfinanzierung mit diesen gesetzlichen Vorgaben rechtfertigen. Es ist nicht hinnehmbar, dass hohe Rücklagen der Versicherungen durch sozialen Abstieg und Altersarmut der Leistungserbringer erkauft werden. Dies ist sicher nicht die Intention des Gesetzgebers.

Es ist nicht nachvollziehbar, wie Heilmittelerbringer in dem Spannungsgeflecht aus Patientenansprüchen, ärztlichen Vorgaben, Überregulierung durch Kostenträger und veralteter gesetzlicher Rahmenbedingungen eine qualitativ hochwertige, den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende Versorgung sicherstellen sollen.

Man reibt sich verwundert die Augen und stellt sich unwillkürlich die Frage, wie die Situation der therapeutischen Fachberufe so entgleisen konnte. Insbesondere auch deshalb, weil die Vorstände der Krankenkassen nach § 12 Abs. 3 SGB V für eine unwirtschaftliche Leistungserbringung persönlich haftbar sind!

Quelle: Therapeuten am Limit (www.therapeuten-am-limit.de)