Frohe Ostern wünsche ich und einen Wunsch nach Information...

Ich erlebe, dass viele Beihilfeversicherte sich mit ihrer Versicherung nur wenig oder gar unzureichend auskennen.

Beihilfeversicherte Personen sind häufig darüber verwundert, dass Sie einen Teil der Behandlungskosten in der Physiotherapie selbst bezahlen müssen.

Wer keine (!) Versicherung zusätzlich zur Beihilfeversicherung hat, muss aufgrund der niedrigen Erstattungssätze der Beihilfestellen häufig einen Teil der Behandlungskosten selbst bezahlen.

Vielen Beihilfeversicherten ist nicht bewusst, dass die beihilfefähigen Höchstsätze in der Physiotherapie vom Bundesinnenministerium des Inneren (BMI) mit Absicht zu niedrig angesetzt sind.

Es ist vom BMI gewollt, dass Beihilfeversicherte Personen für einen Teil ihrer Behandlungskosten aufkommen sollen. Wer sich als Beihilfepatienten am Ende nicht an den Behandlungskosten beteiligen möchte, muss sich über die Höhe der (zu niedrig angesetzten) beihilfefähigen Höchstsätze hinaus versichern.

 

Aus diesem Grund sollten Beihilfeberechtigte auf folgendes achten:

Behandlungsvertrag -  Honorarvereinbarung  - AGB´s

Grundsätzlich sollte man sich vor Beginn der Behandlung den Behandlungsvertrag vorlegen lassen. Im Behandlungsvertrag werden alle relevanten Eckpunkte zwischen Versichertem und der Physiotherapiepraxis geregelt.

Im Gegensatz zu gesetzlich versicherten Patienten schließt die Privat- oder Beihilfeversicherte Person direkt mit der Praxis einen Behandlungsvertrag. Somit besteht kein Vertragsverhältnis zwischen der Praxis und der jeweiligen Versicherung des Patienten. Für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten gegenseitigen Verpflichtungen sind also nur die jeweilige Praxis (die Behandlung durch den Physiotherapeuten) und der Versicherte (die Bezahlung) verantwortlich.

Es ist also als Privat- oder Beihilfeversicherte Person in Bezug auf die Verpflichtung zur Begleichung der Behandlungskosten unerheblich, ob die Kosten für die Behandlung von der eigenen Versicherung am Ende ganz, gar nicht- oder nur teilweise erstattet werden. Wer die Leistungen der Physiotherapiepraxis gemäß Behandlungsvertrag erhalten hat, ist zur Zahlung der Behandlungsrechnung in der vereinbarten Zahlungsfrist verpflichtet.

 

Nicht zulässig:

  • Honorar im Nachhinein zu kürzen, weil die Versicherung (oder Beihilfe) nicht alle Kosten erstattet!
  • Zahlungsfristen auszuweiten, weil die Bearbeitungszeiten der Versicherung (oder Beihilfe) sehr lange sind!

 

Informieren Sie sich vor Beginn der Physiotherapie über alle Modalitäten, Preise und Leistungen. Einseitige, nachträgliche Änderungen der Behandlungsvereinbarungen sind (von beiden Vertragspartnern) nicht zulässig.

 

Preis der Behandlung:   kann von der Praxis frei festgelegt werden!

Der Preis der Behandlung kann durch jede Physiotherapiepraxis individuell kalkuliert und festgelegt werden. Entgegen dem Irrglauben vieler Beihilfepatienten (und auch einiger Versicherungen) handelt es sich bei den Beihilfesätzen weder um Höchstpreise, anerkannte Preislisten noch um eine angemessene oder übliche Vergütung. Tatsächlich ist das genaue Gegenteil der Fall.

Die beihilfefähigen Höchstsätze in der Physiotherapie werden vom Bundesinnenministerium einseitig festgelegt. Es finden im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung keine Vergütungsverhandlungen statt. Die Höhe der Erstattung in der Physiotherapie wird vom Bundesinnenministerium (BMI) absichtlich zu niedrig angesetzt, da sich (nach Meinung des BMI) Beihilfeversicherte an den Behandlungskosten beteiligen sollen.

Für Beihilfe- oder privat versicherte Personen ist in Bezug auf den Preis wichtig zu wissen, dass erhaltene Behandlungen am Ende zum vereinbarten Preis bezahlt werden müssen. Egal, ob, wie und wie viel von der eigenen Versicherung an Kosten übernommen wird.

Der Begriff „Höchstsatz“ steht also für den Höchstbetrag, den die Beihilfeversicherung bei den Kosten bereit ist, zu erstatten. Es handelt sich also nicht um generelle Höchstpreise in der Physiotherapie. Die Praxen sind bei ihrer Abrechnung in keinerlei Hinsicht an diese Erstattungs-Höchstsätze der Beihilfeversicherung gebunden.

 

Beihilfefähige Höchstsätze in der Physiotherapie absichtlich zu niedrig!

Die vom Bundesinnenministerium für die Physiotherapie in der Beihilfe festgelegten Höchstsätze sind bewusst niedrig angelegt. Gemäß der Bezeichnung „Beihilfe“ handelt es sich eben (laut Bundesinnenministerium) explizit nicht um eine Vollversicherung, sondern um eine Kostenbeihilfe.

Das Bundesinnenministerium bestätigte bereits 2004: „Beihilfeberechtigte sollen zuzahlen!“, weiterhin heißt es:


„Die Höchstsätze für Heilmittel in der Bundesbeihilfeverordnung beinhalten daher bewusst keine vollständige Kostendeckung. Der den beihilfefähigen Höchstbetrag übersteigende Betrag entspricht somit der Eigenbeteiligung des Beihilfeberechtigten“.


Inhaltliche Quelle: Pressemitteilung des Bundesinnenministeriums vom 07.02.2004

 

Zusätzlich zu den niedrigen Beihilfesätzen kommt, dass diese nur selten erhöht werden. Steigende Kosten durch Pandemien, Energiekrisen, Inflation etc. werden somit nicht oder nur unzureichend abgebildet. Die Kluft zwischen beihilfefähigem Höchstsatz und den gängigen Behandlungspreisen in der Physiotherapie ist somit in den letzten Jahren gestiegen (und steigt weiter). Somit steigt auch der Kostenanteil, den beihilfeversicherte Personen am Ende selbst tragen sollen.

 

Weitere Informationen habe ich ebenso in der Rubrik "Informationen für Privatversicherte" hinterlegt, u.a. ein Begleitschreiben für die Versicherung und diverse Rechtsurteile.