Ab 2021: Nur noch ein Formular für alle Heilmittel
Ob Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie: Die Regelungen zur ärztlichen Verordnung von Heilmitteln sind über die Jahre immer komplexer geworden. Das zeigt sich beispielsweise daran, dass zwischen drei verschiedenen Verordnungsformularen unterschieden wird (Muster 13, 14, 18).
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat deshalb im September 2019 die Heilmittel-Richtlinie überarbeitet. Die neuen Vorgaben sind wesentlich einfacher und kommen den Ärzten, Heilmitteltherapeuten und Patienten zugute. Die Regelungen sollten ab 1. Oktober 2020 gelten. Der Start wurde aber auf den 1. Januar 2021 verschoben, da nicht alle Softwarehäuser die neuen Vorgaben rechtzeitig umsetzen und bereitstellen können.
Eine der Vereinfachungen ist, dass es zukünftig nur noch ein Verordnungsformular für alle Heilmittel gibt: das neue Formular 13. Dieses löst die alten Formulare 13, 14 und 18 zum 1. Januar 2021 ab.
Im neuen Formular 13 sind die Felder so angeordnet, dass sie sich am Arbeitsablauf in der ärztlichen Praxis orientieren. Ärzte kreuzen zunächst an, ob sie Physiotherapie, Podologie, Ergotherapie, Ernährungstherapie oder Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie verordnen. Anschließend geben sie die weiteren erforderlichen Daten an, unter anderem Diagnose, Leitsymptomatik, Heilmittel und Therapiefrequenz.
Viele Formularfelder entfallen, weil die Angaben nicht mehr benötigt werden, etwa Erst- und Folgeverordnung oder Begründung für Verordnungen außerhalb des Regelfalls. Auch die Felder für das Tonaudiogramm sowie den Trommelfell- und Stimmbandbefund entfallen. Diese werden nur selten befüllt, da die Grafiken in der Regel direkt aus dem Messgerät heraus erstellt werden. Sofern die entsprechenden Befunde künftig erforderlich sind, können sie als Freitext angegeben oder der Verordnung beigefügt werden.
Quelle: https://www.kbv.de/html/22246.php
Quelle: https://www.kbv.de/html/22246.php